3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erstellt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), dass dem Beschuldigten bewusst war, dass keine Mittel zur Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung bestanden. Entsprechend kann er sich nicht mit dem Argument exkulpieren, er habe die finanzielle Lage des Unternehmens nicht gekannt und deshalb auch keinen Grund für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gehabt. Gleiches gilt für das Argument, er habe nicht gewusst, welche Pflichten er in der entsprechenden Situation gehabt habe.