Der Ausfall der Gläubiger belief sich dabei auf gesamthaft Fr. 222'935.65 (UA act. 1.7/128). Gestützt darauf ist sowohl die objektive Strafbarkeitsbedingung als auch der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und der Verschlimmerung der bereits prekären finanziellen Situation der E._____ AG und deshalb der objektive Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt.