725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Diese Pflichten gelten dabei unabhängig davon, wie lange der Beschuldigte als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen war und aus welcher Zeit die zur Überschuldung führenden Schulden stammten (vgl. Plädoyer S. 6). Statt jedoch eine Zwischenbilanz zu erstellen und eine Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen, blieb der Beschuldigte bis zum Verkauf der Aktien der E._____ AG völlig untätig. Auch eine Benachrichtigung des Richters erfolgte nicht. Indem der Beschuldigte nichts unternahm, obschon er angesichts der finanziellen Situation der E.___