Konkurseröffnung in UA act. 1.7/112 f.), bestand trotz des vergleichsweise geringen Betrags bereits die begründete Besorgnis einer Überschuldung sowie Zahlungsunfähigkeit. Als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft oblag dem Beschuldigten die unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 716 Abs. 1 Ziff. 3 und 7 i.V.m. Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung).