3.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe die E._____ AG aus einer Gefälligkeit übernommen in der Hoffnung, die bestehenden Aufträge weiterführen zu können. Er habe bei der Übernahme Buchhaltungsunterlagen übernommen, diese jedoch nicht studiert. Als es ihm nicht gelungen sei, neue Aufträge zu generieren, habe er sich nicht mehr um die Firma gekümmert und sie schliesslich weiterverkauft. Auf Nachfrage, wie es um die Finanzen des Unternehmens gestanden habe, antwortete er, die Firma habe nichts gehabt. Ob sie Schulden gehabt habe, wisse er nicht mehr, Guthaben sicher nicht (GA act. 69 f.).