3. Mehrfache Misswirtschaft 3.1. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer II.2.1 bis II.2.3 zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung S. 2).