2.5. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH aufgrund der zahlreichen Konkursandrohungen sowie Betreibungen der wirtschaftlichen Schieflage seiner Gesellschaft bewusst. Indem er die Bargeldbezüge dennoch tätigte, ohne der Gesellschaft einen Gegenwert zukommen zu lassen, hat er zumindest in Kauf genommen, dass Gläubiger im Konkurs in entsprechendem Umfang eine Einbusse und damit einen Schaden erleiden. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist und sich der Beschuldigte der Gläubigerschädigung gemäss Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat.