Über die B._____ GmbH wurde am tt.mm. 2020 der Konkurs eröffnet (UA act. 1.7/29). Das Geschäftskonto der Gesellschaft wies zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo aus, weitere Vermögenswerte bestanden nicht, so dass der Konkurs mangels Aktiva eingestellt wurde (UA act. 1.7/21). Insgesamt blieben im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die B._____ GmbH Forderungen in Höhe von über Fr. 80'000.00 ungedeckt. Damit ist sowohl das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung als auch die objektive Strafbarkeitsbedingung und somit der objektive Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB erfüllt. -7-