___ GmbH unglaubhaft, dass innerhalb von wenigen Tagen ein derart hoher Aufwand angefallen sein soll. Angesichts dieser Umstände sowie der prekären finanziellen Situation der Gesellschaft ist vielmehr davon auszugehen, dass es gerade das Ansinnen des Beschuldigten war, das Konto vor dem drohenden Konkurs leer zu räumen. Unabhängig davon, wofür der Beschuldigte das Geld letztlich verwendet hat, ist gestützt darauf jedenfalls erstellt, dass den Barbezügen keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand und der Beschuldigte somit Vermögenswerte unentgeltlich im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB veräussert hat.