Dass der Beschuldigte sich zumindest teilweise erinnern kann, um was für Rechnungen oder Aufträge es sich dabei gehandelt haben soll, wäre angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals Fr. 25'000.00 und damit hohe Beträge bezog, vernünftigerweise zu erwarten. Sodann konnte er keinerlei Belege zu den angeblich bezahlten Rechnungen einreichen, obwohl er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung selbst ausführte, immer Quittungen angefertigt zu haben (GA act. 76; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).