Schutzbehauptung zu werten (vgl. Plädoyer S. 4). Der Beschuldigte konnte weder anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, noch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisieren, um was für Rechnungen es sich dabei gehandelt haben soll (UA act. 1.7/156 f.; GA act. 76). An der Berufungsverhandlung führe er zwar aus, dass er damit Subunternehmer bezahlt habe, weil die Firma ja über keine eigenen Angestellten verfügt habe, konnte jedoch keine einzige dieser Firmen oder Aufträge konkret benennen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).