1.7/60). Dass der Beschuldigte bei der Übernahme der Firma über deren finanzielle Situation getäuscht worden wäre, vermag angesichts dieser Umstände an der Vorhersehbarkeit des Zwangsvollstreckungsverfahrens nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, die ihm in der Anklage vorgehaltenen Barbezüge im Gesamtumfang von Fr. 167'780.00 getätigt zu haben (vgl. UA act. 1.7/156 und GA act. 76; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Seine Behauptung, dass er damit Rechnungen bzw. Aufträge bezahlt habe, ist jedoch als unbeachtliche -6-