Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Spätestens jedoch als am 23. November 2019 die Verfügung des Regionalgericht Emmental- Oberaargau betreffend das Konkursbegehren der SUVA zugestellt wurde – was der Beschuldigte unterschriftlich bescheinigt hat (vgl. UA act. 1.7/168) – musste der Beschuldigte mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen, zumal angesichts der bereits bestehenden Betreibungen sowie des zu diesem Zeitpunkt negativen Kontosaldos absehbar war, dass die B._____ GmbH ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr würde erfüllen können (vgl. dazu den Kontoauszug in UA act. 1.7/60).