1.7/57 ff.). Das Konkursverfahren wurde am tt.mm. 2020 mangels Aktiva eingestellt. 2.4. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte der D._____ GmbH im Wissen um die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit Gelder ohne entsprechende Gegenleistung entzogen und dadurch ihr Vermögen zulasten der Gläubiger vermindert hat.