2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte ab dem tt.mm. 2019 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH war (UA act. 1.7/23). Am 23. November 2019 wurde ihm die im Rahmen eines von der SUVA eingeleiteten Konkursbegehrens erlassene Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau zugestellt und der Beschuldigte zur Konkurseinvernahme vorgeladen, welche am tt.mm. 2020 in den Konkurs der B._____ GmbH mündete (UA act. 1.7/166 ff. und 1.7/29). In der Zwischenzeit tätigte der Beschuldigte vom Geschäftskonto der FK C._____ in Höhe von gesamthaft Fr. 167'780.00 (UA act. 1.7/57 ff.).