2. Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung 2.1. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer II.1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach ihn – in Nachachtung eines anlässlich der Hauptverhandlung geäusserten Würdigungsvorbehalts – der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung S. 2; Plädoyer S. 13).