Unangefochten geblieben und deshalb grundsätzlich nicht zu überprüfen sind indessen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, die verschiedenen Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Darauf ist deshalb nicht zurückzukommen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).