Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie mehrfacher Misswirtschaft und in der Konsequenz gegen die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung.