3.2. Mit Eingabe vom 1. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen eines Nichteintretensantrags oder die Erhebung der Anschlussberufung. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 12. Januar 2026 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte die mit Berufungserklärung gestellten Anträge insofern ab, als dass er die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie die Anordnung des Tätigkeitsverbots akzeptiere, auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichte und die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich übernehme. -4-