Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.65 (ST.2024.95/120; STA.2023.2; STA.2024.250) Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1975, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll, […] Gegenstand Misswirtschaft usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 10. Juli 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern, Überlassens eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe nach richterlichem Ermessen – teilweise als Zusatzstrafe zu diversen Vorstrafen des Beschuldigten – zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen und ihm für die gleiche Dauer ein Berufsverbot für Tätigkeiten als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder als Gesellschafter aufzuerlegen. 1.2. Am 16. Juli 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung durch Rückwärtsfahren auf der Autobahn sowie durch Nichtbeachten der Sperrflächen und verurteilte ihn dafür zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 180.00. Der Beschuldigte erhob dagegen am 21. August 2024 Einsprache, woraufhin die Kantonale Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen samt Akten dem Bezirksgericht Zofingen überwies. 1.3. Mit Verfügung vom 23. September 2024 vereinigte das Bezirksgericht Zofingen die beiden Verfahren. 2. 2.1. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 erkannte das Bezirksgericht Zofingen den Beschuldigten der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 13. März 2024 sowie unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft -3- Emmental-Oberaargau vom 3. April 2020 bedingt gewährten Geldstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00. Ausserdem auferlegte es dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot für die Tätigkeit als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder als Gesellschafter für die Dauer von 5 Jahre und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes und liess die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eintragen. 2.2. Gegen das ihm am 5. November 2024 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte am 14. November 2024 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 27. Februar 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. März 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie der mehrfachen Misswirtschaft freizusprechen und einzig wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen. Von einer unbedingten Geldstrafe, einer Landesverweisung sowie einem Berufsverbot sei indessen abzusehen. 3.2. Mit Eingabe vom 1. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen eines Nichteintretensantrags oder die Erhebung der Anschlussberufung. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 12. Januar 2026 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte die mit Berufungserklärung gestellten Anträge insofern ab, als dass er die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie die Anordnung des Tätigkeitsverbots akzeptiere, auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichte und die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich übernehme. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie mehrfacher Misswirtschaft und in der Konsequenz gegen die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe sowie die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung. Unangefochten geblieben und deshalb grundsätzlich nicht zu überprüfen sind indessen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, die verschiedenen Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Darauf ist deshalb nicht zurückzukommen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung 2.1. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer II.1 zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach ihn – in Nachachtung eines anlässlich der Hauptverhandlung geäusserten Würdigungsvorbehalts – der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung S. 2; Plädoyer S. 13). 2.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, macht sich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 164 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Verlangt wird, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich bereits in einer bedrängten Vermögenslage befand, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess (BGE 74 IV 33; Urteil 6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.2). -5- 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte ab dem tt.mm. 2019 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH war (UA act. 1.7/23). Am 23. November 2019 wurde ihm die im Rahmen eines von der SUVA eingeleiteten Konkursbegehrens erlassene Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau zugestellt und der Beschuldigte zur Konkurseinvernahme vorgeladen, welche am tt.mm. 2020 in den Konkurs der B._____ GmbH mündete (UA act. 1.7/166 ff. und 1.7/29). In der Zwischenzeit tätigte der Beschuldigte vom Geschäftskonto der FK C._____ in Höhe von gesamthaft Fr. 167'780.00 (UA act. 1.7/57 ff.). Das Konkursverfahren wurde am tt.mm. 2020 mangels Aktiva eingestellt. 2.4. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte der D._____ GmbH im Wissen um die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit Gelder ohne entsprechende Gegenleistung entzogen und dadurch ihr Vermögen zulasten der Gläubiger vermindert hat. Aus dem Betreibungsregisterauszug der B._____ GmbH ist ersichtlich, dass bereits im April 2019, d.h. kurz nach der Übernahme der Gesellschaft durch den Beschuldigten, erste Konkursandrohungen gegen das Unternehmen eingingen. Auch der Beschuldigte selbst gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung zu Protokoll, es seien seit seiner Übernahme immer wieder Mahnungen oder Betreibungen reingekommen, auf die er jedoch nicht reagiert habe (GA act. 75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Spätestens jedoch als am 23. November 2019 die Verfügung des Regionalgericht Emmental- Oberaargau betreffend das Konkursbegehren der SUVA zugestellt wurde – was der Beschuldigte unterschriftlich bescheinigt hat (vgl. UA act. 1.7/168) – musste der Beschuldigte mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen, zumal angesichts der bereits bestehenden Betreibungen sowie des zu diesem Zeitpunkt negativen Kontosaldos absehbar war, dass die B._____ GmbH ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr würde erfüllen können (vgl. dazu den Kontoauszug in UA act. 1.7/60). Dass der Beschuldigte bei der Übernahme der Firma über deren finanzielle Situation getäuscht worden wäre, vermag angesichts dieser Umstände an der Vorhersehbarkeit des Zwangsvollstreckungsverfahrens nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, die ihm in der Anklage vorgehaltenen Barbezüge im Gesamtumfang von Fr. 167'780.00 getätigt zu haben (vgl. UA act. 1.7/156 und GA act. 76; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Seine Behauptung, dass er damit Rechnungen bzw. Aufträge bezahlt habe, ist jedoch als unbeachtliche -6- Schutzbehauptung zu werten (vgl. Plädoyer S. 4). Der Beschuldigte konnte weder anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, noch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisieren, um was für Rechnungen es sich dabei gehandelt haben soll (UA act. 1.7/156 f.; GA act. 76). An der Berufungsverhandlung führe er zwar aus, dass er damit Subunternehmer bezahlt habe, weil die Firma ja über keine eigenen Angestellten verfügt habe, konnte jedoch keine einzige dieser Firmen oder Aufträge konkret benennen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dass der Beschuldigte sich zumindest teilweise erinnern kann, um was für Rechnungen oder Aufträge es sich dabei gehandelt haben soll, wäre angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals Fr. 25'000.00 und damit hohe Beträge bezog, vernünftigerweise zu erwarten. Sodann konnte er keinerlei Belege zu den angeblich bezahlten Rechnungen einreichen, obwohl er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung selbst ausführte, immer Quittungen angefertigt zu haben (GA act. 76; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dass er die entsprechenden Belege nach dem Konkurs des Unternehmens einfach entsorgt haben will, weil er in ihnen keinen Nutzen mehr gesehen habe, ist angesichts seiner vorbestehenden Erfahrung mit Firmenkonkursen sowie damit im Zusammenhang gegen ihn geführten Strafverfahren unglaubhaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Auch eine Buchhaltung existiert nicht. Schliesslich ist auch angesichts der Grösse und der finanziellen Verhältnisse der B._____ GmbH unglaubhaft, dass innerhalb von wenigen Tagen ein derart hoher Aufwand angefallen sein soll. Angesichts dieser Umstände sowie der prekären finanziellen Situation der Gesellschaft ist vielmehr davon auszugehen, dass es gerade das Ansinnen des Beschuldigten war, das Konto vor dem drohenden Konkurs leer zu räumen. Unabhängig davon, wofür der Beschuldigte das Geld letztlich verwendet hat, ist gestützt darauf jedenfalls erstellt, dass den Barbezügen keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstand und der Beschuldigte somit Vermögenswerte unentgeltlich im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB veräussert hat. Inwiefern dadurch die Vermögensverminderung als Tatbestandsmerkmal von Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht hinreichend im Sinne des Anklageprinzips umschreiben sollte, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Plädoyer S. 4). Über die B._____ GmbH wurde am tt.mm. 2020 der Konkurs eröffnet (UA act. 1.7/29). Das Geschäftskonto der Gesellschaft wies zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo aus, weitere Vermögenswerte bestanden nicht, so dass der Konkurs mangels Aktiva eingestellt wurde (UA act. 1.7/21). Insgesamt blieben im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die B._____ GmbH Forderungen in Höhe von über Fr. 80'000.00 ungedeckt. Damit ist sowohl das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung als auch die objektive Strafbarkeitsbedingung und somit der objektive Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB erfüllt. -7- 2.5. In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH aufgrund der zahlreichen Konkursandrohungen sowie Betreibungen der wirtschaftlichen Schieflage seiner Gesellschaft bewusst. Indem er die Bargeldbezüge dennoch tätigte, ohne der Gesellschaft einen Gegenwert zukommen zu lassen, hat er zumindest in Kauf genommen, dass Gläubiger im Konkurs in entsprechendem Umfang eine Einbusse und damit einen Schaden erleiden. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist und sich der Beschuldigte der Gläubigerschädigung gemäss Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat. 3. Mehrfache Misswirtschaft 3.1. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer II.2.1 bis II.2.3 zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung S. 2). 3.2. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungs- unfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unterlassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungspflichten wie z.B. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR), vor (BGE 144 IV 52 E 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Überschuldung nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht entspricht demjenigen von Art. 725 Abs. 2 OR (in der bis zum 31. Dezember -8- 2022 geltenden Fassung). Eine Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten decken (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) liegt vor, wenn Zahlungsmittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögenseinbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). 3.3. Anklageziffer II.2.1 3.3.1. Hinsichtlich des Misswirtschaftsvorwurfs in Bezug auf die E._____ AG ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom tt.mm. 2012 bis zum tt.mm. 2012 einziges Mitglied des Verwaltungsrats war. Im Anschluss daran wurde die Gesellschaft durch F._____ übernommen (UA act. 1.7/120 f.). Spätestens ab Februar 2012 gingen gegen die E._____ AG regelmässig Konkursandrohungen und Betreibungen ein, bis letztlich am tt.mm. 2013 der Konkurs eröffnet und am tt.mm. 2013 mangels Aktiva eingestellt wurde (UA act. 1.7/124 f.). 3.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe die E._____ AG aus einer Gefälligkeit übernommen in der Hoffnung, die bestehenden Aufträge weiterführen zu können. Er habe bei der Übernahme Buchhaltungsunterlagen übernommen, diese jedoch nicht studiert. Als es ihm nicht gelungen sei, neue Aufträge zu generieren, habe er sich nicht mehr um die Firma gekümmert und sie schliesslich weiterverkauft. Auf Nachfrage, wie es um die Finanzen des Unternehmens gestanden habe, antwortete er, die Firma habe nichts gehabt. Ob sie Schulden gehabt habe, wisse er nicht mehr, Guthaben sicher nicht (GA act. 69 f.). Im Betreibungsregisterauszug der E._____ AG sind ab Juli 2012 erste Betreibungen registriert. Am 20. Juli 2012, d.h. drei Tage nach der Firmenübernahme durch den Beschuldigten ging die Konkursandrohung einer Lieferantin aufgrund einer Forderung in Höhe von Fr. 4'653.35 ein (UA act. 1.7/124). Da die Gesellschaft gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten über keinerlei Guthaben verfügte und auch über sonst keinerlei Aktiva (vgl. das Einvernahmeprotokoll anlässlich der -9- Konkurseröffnung in UA act. 1.7/112 f.), bestand trotz des vergleichsweise geringen Betrags bereits die begründete Besorgnis einer Überschuldung sowie Zahlungsunfähigkeit. Als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft oblag dem Beschuldigten die unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 716 Abs. 1 Ziff. 3 und 7 i.V.m. Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Diese Pflichten gelten dabei unabhängig davon, wie lange der Beschuldigte als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen war und aus welcher Zeit die zur Überschuldung führenden Schulden stammten (vgl. Plädoyer S. 6). Statt jedoch eine Zwischenbilanz zu erstellen und eine Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen, blieb der Beschuldigte bis zum Verkauf der Aktien der E._____ AG völlig untätig. Auch eine Benachrichtigung des Richters erfolgte nicht. Indem der Beschuldigte nichts unternahm, obschon er angesichts der finanziellen Situation der E._____ AG als einziger Verwaltungsrat dazu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, hat er seine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle arg verletzt. Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der E._____ AG weiter verschlechterte. So verfügte sie namentlich am Geschäftssitz in Q._____ über ein Büro, für welches monatlich Miete in Höhe von rund Fr. 1'000.00 anfiel (GA act. 71). Diese Kosten wären nicht entstanden, hätte der Beschuldigte rechtzeitig Massnahmen ergriffen. Stattdessen wurde am tt.mm. 2013 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiva eingestellt. Der Ausfall der Gläubiger belief sich dabei auf gesamthaft Fr. 222'935.65 (UA act. 1.7/128). Gestützt darauf ist sowohl die objektive Strafbarkeitsbedingung als auch der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beschuldigten und der Verschlimmerung der bereits prekären finanziellen Situation der E._____ AG und deshalb der objektive Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erstellt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), dass dem Beschuldigten bewusst war, dass keine Mittel zur Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung bestanden. Entsprechend kann er sich nicht mit dem Argument exkulpieren, er habe die finanzielle Lage des Unternehmens nicht gekannt und deshalb auch keinen Grund für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gehabt. Gleiches gilt für das Argument, er habe nicht gewusst, welche Pflichten er in der entsprechenden Situation gehabt habe. Einerseits ist es nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte als Organ einer - 10 - juristischen Person tätig war und dabei in Konkurs geriet. Andererseits handelt es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit des Ausfalls der Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 3.4. Anklageziffer II.2.2 3.4.1. Für die tatsächliche Ausgangslage des Misswirtschaftsvorwurfs betreffend die B._____ GmbH kann im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 2.3 hiervor). 3.4.2. Der Beschuldigte war im Zeitraum vom tt.mm. 2019 bis zum tt.mm. 2019 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen (UA act. 1.7/23). Als solcher oblag dem Beschuldigten die unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 OR und Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Gläubigerschädigung ausgeführt (vgl. oben), war die Firma bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschuldigten überschuldet, was unter anderem am geringen Kontosaldo, als auch daran erkennbar ist, dass bereits für relativ geringe in Betreibung gesetzte Forderungen Verlustscheine ausgestellt wurden (vgl. UA act. 1.7/95 ff.). Dieser Umstand war dem Beschuldigten unabhängig von der nicht vorhandenen Buchhaltung spätestens mit der Zustellung der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau betreffend Konkursbegehren bewusst war (vgl. UA act. 1.7/168). Statt jedoch eine der in Art. 725 OR (in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen, entzog der Beschuldigte der Gesellschaft durch die zahlreichen Barbezüge Vermögens in Höhe von Fr. 167'780.00 (UA act. 1.7/57 ff.). Entsprechend hat der Beschuldigte nicht nur die Tatbestandsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung, sondern auch jene der Verschleuderung von Vermögenswerten erfüllt. - 11 - Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere die Barentnahmen hatten zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der B._____ GmbH weiter verschlechterte. Nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiva blieben Gläubigerforderungen in der Höhe von über Fr. 220'000.00 ungedeckt (UA act. 1.7/101). Entsprechend ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Tathandlungen des Beschuldigten und der eingetretenen Verschlimmerung der Überschuldung des Unternehmens erstellt. Mit der Konkurseröffnung am tt.mm. 2019 ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten und somit der objektive Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.4.3. In subjektiver Hinsicht gilt grundsätzlich das bereits im Zusammenhang mit der Gläubigerschädigung ausgeführte (vgl. oben). Der Beschuldigte wusste spätestens im Zeitpunkt, als er zur Konkurseinvernahme vorgeladen wurde, um die bestehende Überschuldung seines Unternehmens. Im Wissen darum blieb er nicht nur untätig, sondern verringerte das Vermögen bewusst, indem er ihr mittels Barbezüge sämtliches verbleibendes Vermögen entzog. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, die bereits bestehende wirtschaftliche Schieflage weiter zu verschlimmern und somit hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit der B._____ GmbH der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3.5. Anklageziffer II.2.3 3.5.1. Im Zusammenhang mit dem Misswirtschaftsvorwurf betreffend die G._____ GmbH ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte vom tt.mm. 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm. 2021 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war (UA act. 1.5/27). 3.5.2. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH oblag dem Beschuldigten wiederum die unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 OR und Art. 725 OR in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Am 9. November 2020 wurde die Gesellschaft wegen einer Steuerforderung in Höhe von Fr. 809.00 betrieben und dafür ein Verlustschein ausgestellt (UA act. 1.7/253 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, belegt die Tatsache, dass wegen eines derart geringen Betrages ein Verlustschein ausgestellt wird, dass begründete Besorgnis zur Annahme einer Überschuldung bzw. einer Zahlungsunfähigkeit bestand, was auch dem - 12 - Beschuldigten hätte bewusst sein und ihn dazu veranlassen müssen, Massnahmen zu treffen. Es ist jedoch unbestritten, dass er weder eine Zwischenbilanz erstellt, eine Gesellschafterversammlung einberufen, Sanierungsmassnahmen beantragt oder den Richter benachrichtig hat (vgl. GA act. 82 und 100). Auch eine Buchhaltung hat er seit seiner Übernahme der Gesellschaft bis zum Konkurs nicht geführt (GA act. 100). Gestützt darauf hat der Beschuldigten die ihm obliegenden Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer in arger Weise verletzt. Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Lage der Gesellschaft weiter verschlechterte. Insbesondere hat er es unterlassen, der SUVA zu melden, dass die Gesellschaft über keine Angestellten mehr verfügt (GA act. 83), was zu einer hohen Forderung führte, welche schliesslich in den Konkurs der Gesellschaft führte. Ausserdem hat er auch nach seiner Inhaftierung im Juni 2021 keinerlei Aufträge mehr ausgeführt und sich nicht mehr weiter um die Firma gekümmert. Beides führte dazu, dass sich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mehrten, sich die finanzielle Lage weiter verschlechterte und bis zur Konkurseröffnung Betreibungen im Umfang von rund Fr. 75'000.00 eingingen (UA act. 1.7/253 ff.). Gestützt darauf ist auch der erforderliche Zusammenhang zur Bankrotthandlung des Beschuldigten gegeben. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist mit der Konkurseröffnung am tt.mm. 2021 und somit der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 3.5.3. In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keinerlei Zweifel daran, dass er um die Überschuldung der G._____ GmbH gewusst und dennoch untätig geblieben ist. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe mit der Übertragung der Gesellschaft auch Buchhaltungsunterlagen erhalten, die er studiert habe. Die Gesellschaft habe praktisch keine Schulden gehabt, weil keine Betreibungen registriert gewesen seien. Allerdings habe sich nach der Übernahme herausgestellt, dass Schulden nicht bezahlt worden seien, weshalb es zu Betreibungen gekommen sei. Auf Nachfrage, wieso er nicht selbst eine Gesellschaft ohne Schulden gegründet habe, führte er aus, es sei günstiger, eine Firma zu übernehmen, weil man kein Eigenkapital in Höhe von Fr. 20'000.00 aufbringen müsse. Auf die Frage, wie viel denn in der Gesellschaft gesteckt habe, meinte der Beschuldigte, es sei sicher weniger gewesen (vgl. GA act. 81). Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits bei der Übernahme kein klares Bild über die finanzielle Situation der Gesellschaft hatte. Indessen war ihm bewusst, dass sich kaum Aktiva in der Gesellschaft befanden. Angesichts dieser Ausgangslage hätte dem Beschuldigten spätestens als kaum Aufträge, dafür jedoch Betreibungen eingingen, bewusst sein müssen, dass eine Überschuldung bestand. Indem er jedoch untätig blieb und die finanzielle - 13 - Schieflage dadurch weiter verschlimmerte, hat er Letzteres zumindest in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 und. 3 SVG, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV (Rückwärtsfahren auf der Autobahn) sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Nichtbeachten der Sperrfläche) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 13. März 2024 sowie unter Widerruf der mit Strafbefehl vom der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 3. April 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen – zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 10). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung des vollziehbaren Teils auf 6 Monate zu verurteilen. Zudem sei von einer Geldstrafe als Zusatz- sowie Widerrufsstrafe früherer Verurteilungen abzusehen (vgl. Berufungserklärung S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt bei einer Einzelbetrachtung der Konkursdelikte, für - 14 - welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, bereits aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens, jedoch auch aus Gründen der Spezialprävention einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt, ist er mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde der Beschuldigte bereits mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 17. November 2014 wegen Betrugs zu einer teilbedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil handelte. Davon wurden 160 Tagessätze vollzogen. Sodann wurde er mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Februar 2016 unter anderem wegen Betrugs und Urkundenfälschung – wiederum als Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde er sodann wegen Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung – wiederum als teilweise Zusatzstrafe – zu 440 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Strafbefehl vom 3. April 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wurde der Beschuldigte sodann wieder wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'100.00 verurteilt. Insgesamt weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten 13 Urteile aus, die sich auf über zehn Seiten erstrecken (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Zwar wurde der Beschuldigte bisher noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch haben sowohl die zahlreichen, teilweise hohen Geldstrafen und Bussen, als auch die ausgestandene Untersuchungshaft von über einem Monat (12. Juni 2021 bis 28. Juli 2021) den Beschuldigten scheinbar unbeeindruckt gelassen. Vielmehr zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Gewohnheitstäters, so dass einzig eine Freiheitsstrafe dazu geeignet erscheint, den Beschuldigten von der weiteren Begehung von Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Für die Strassenverkehrsdelikte hat die Vorinstanz eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00 ausgefällt. Da die Geldstrafe im Vergleich zur Freiheitsstrafe – auch bei Gewährung des bedingten Vollzugs – die mildere Sanktion darstellt (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.2.1), ist das Obergericht diesbezüglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Strafart gebunden. 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die Misswirtschaft im Zusammenhang mit der E._____ AG als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 15 - Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sieht alter- nativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangs- punkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelik- te dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögens- verfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). Der Beschuldigte hat als einziger Verwaltungsrat und Inhaber der E._____ AG trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung weder eine Zwischenbilanz erstellt noch eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragt, wodurch sich die finanzielle Situation der E._____ AG verschlimmert hat, was schliesslich in eine Überschuldung und eine Konkursverschleppung gemündet ist. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist und keine Buchhaltung geführt wurde, ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurden jedenfalls Forderungen im Betrag von über Fr. 200'000.00 eingegeben. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem vergleichs- weise erheblichen Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus- gegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Geschäftsführers gekümmert und blieb offensichtlich einfach untätig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur rund vier Monate und damit für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum Organ der Gesellschaft war. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzu- messung daraus ableiten, dass er über kein Fachwissen hinsichtlich der Buch- oder Unternehmensführung verfügte. Vielmehr zeugt es von einem grossen Mass an Unbekümmertheit bzw. sogar Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung eines Unternehmens im Wissen darum zu über- nehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden nur geringfügig, darf doch von einem Geschäftsführer und Gesellschafter erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert. Das gilt mit Bezug auf den Beschuldigten umso mehr, als dass es nicht das erste Mal ist, dass er als Organ einer Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten ist. - 16 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und einer dafür angemes- senen Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Tatvorwürfe wegen Misswirtschaft angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat seine Pflichten auch als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH sowie der G._____ GmbH vernachlässigt, indem er sich bereits bei der Übernahme der Unternehmen nicht bzw. unzulänglich über deren Finanzlage informiert, in der Folge keine Buchhaltung geführt und folglich trotz unüberblickbarer Vermögenslage am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hat. Hinsichtlich beider Gesellschaften hätte der Beschuldigte spätestens nach Eingang der ersten Betreibungen aktiv werden und sich Klarheit über die finanzielle Lage verschaffen müssen. In beiden Fällen hat er sich indessen nicht um die Finanzlage der Unternehmen gekümmert und weder eine General- bzw. Gesellschafterversammlung einberufen noch eine Zwischenbilanz erstellen lassen oder diese beim Richter deponiert. Dadurch hat er in beiden Fällen die vorbestehende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verschlimmert. Da der Konkurs mangels Aktiva eingestellt wurde, weil das Vermögen der beiden Gesellschaften nicht einmal die Verfahrenskosten zu decken vermochte, ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen schwer vorzunehmen. In beiden Fällen blieben jedoch Forderungen in Höhe von rund Fr. 75'000.00 (G._____ GmbH) bzw. Fr. 220'000.00 (B._____ GmbH) ungedeckt, weshalb jeweils von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte wiederum aus der Tatsache ableiten, dass er in buchhalterischen Angelegenheiten über keine Vorkenntnisse oder entsprechendes Fachwissen verfügt. Es kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der E._____ AG verwiesen werden (vgl. oben), wobei er auch nach diesem Konkursverfahren scheinbar keine Veranlassung sah, sich besser über seine Pflichten als Organ einer juristischen Person zu informieren. Hinsichtlich der B._____ GmbH bleibt zu erwähnen, dass sich der Tatvorwurf der Misswirtschaft nicht nur auf die Nachlässigkeit des Beschuldigten betreffend die Buchführung und Überwachung des Finanzwesens beschränkt, sondern auch die zahlreichen Barbezüge ohne entsprechende Gegenleistung erfasst. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte auch der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht (vgl. oben). Da der Tatbestand - 17 - der Misswirtschaft im Verhältnis zur Gläubigerschädigung als Auffangtatbestand fungiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 5. Mai 2008 E. 7.3.1), ist der Beschuldigte für die Barbezüge nur wegen Gläubigerschädigung und nicht auch wegen Misswirtschaft zu bestrafen. Insgesamt ist für die Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je neun Monaten Freiheitsstrafe auszugehen, welche im Rahmen der Asperation im Umfang von je fünf Monaten zu berücksichtigen sind. 4.5.3. Die Einsatzstrafe ist sodann für die (mehrfache) Gläubigerschädigung angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners, in zweiter Linie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege (vgl. BGE 134 III 52 E. 1.3.1). Wie beim betrügerischen Konkurs und dem Pfändungsbetrug handelt es sich auch bei der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung um ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Der Beschuldigte hat seine Vermögenserhaltungspflicht gegenüber der B._____ GmbH verletzt, indem er der Gesellschaft durch insgesamt 15 Barbezüge im Wert von Fr. 440.00 bis Fr. 25'000, d.h. gesamthaft Fr. 167'780.00, ohne entsprechende Gegenleistung Mittel entzog, was in Kombination mit seiner pflichtwidrigen Untätigkeit angesichts der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit zum Konkurs und letztlich zum Totalausfall der Gläubiger geführt hat. Der Beschuldigte ist dabei, was die Art und Weise der Tatbegehung betrifft, nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus gegangen. Insbesondere bezog er die Gelder jeweils über einen Bancomat oder Schalter direkt vom Geschäftskonto der Gesellschaft, ohne dabei zusätzlich Vorkehrungen oder Machenschaften zu treffen, um die unzulässigen Bezüge zu verschleiern. Sein Handeln war deshalb nicht von einer besonderen Raffinesse geprägt, was die damit verbundene kriminelle Energie geringer erscheinen lässt. Unter diesem Gesichtspunkt wiegen die vom Beschuldigten begangenen Gläubigerschädigungen aufgrund der jeweils gleichen Konstellationen sowie des jeweils identischen Tatvorgehens in etwa gleich schwer. Mit Blick auf das Verschulden kann es aber dennoch nicht einerlei sein, ob der Beschuldigte nur Fr. 440.00 (was dem geringsten Deliktsbetrag - 18 - entspricht) oder Fr. 25'000.00 (was dem höchsten Deliktsbetrag entspricht) bezogen hat, zumal es sich beim Tatbestand der Gläubigerschädigung um ein Vermögensdelikt handelt und sich der Taterfolg massgeblich anhand der Beeinträchtigung der Gefährdung der finanziellen Interessen der Geschädigten – vorliegend der Gläubiger der B._____ GmbH – bemisst. Dem Deliktsbetrag ist daher im Rahmen der Verschuldensbestimmung ebenfalls ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Im Jahr 2019 betrug das durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte Fr. 6'609.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November 2021). Die vom Beschuldigten getätigten Bezüge liegen in rund der Hälfte der Fälle deutlich unterhalb dieser Schwelle, weshalb diesbezüglich von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. Die andere Hälfte der Fälle liegt indessen deutlich darüber. In den schwerwiegendsten vier Fällen hat der Beschuldigte den Gläubigern jeweils Fr. 25'000.00 und damit mehr als das dreieinhalbfache des durchschnittlichen Monatseinkommens eines ganzen Privathaushalts bezogen. Dieser Betrag ist vor diesem Hintergrund als erheblich zu qualifizieren, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Ausgehend von den Deliktsbeträgen zwischen Fr. 440.00 bis hin zu Fr. 25'000.00 ist der jeweilige monetäre Taterfolg als leicht bis hin zum unteren Spektrum von mittelschwer einzustufen. Die Motive des Beschuldigten für sein Handeln bleiben weitgehend im Dunkeln. Fest steht jedenfalls, dass er im Tatzeitpunkt über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen für den Erhalt des Vermögens der B._____ GmbH zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist hinsichtlich der einzelnen Gläubigerschädigungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt 15 Tatbegehungen jeweils eine Einzelstrafe zwischen einem Monat Freiheitsstrafe für das geringfügigste Delikt bis hin zu neun Monaten für das schwerwiegendste Delikt rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Tathandlungen, auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von Neuem fasste – ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Gläubigerschädigungen geringer zu veranschlagen ist. Andererseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, - 19 - dass es zu einer Vielzahl von insgesamt 15 Einzeltaten gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Gläubigerschädigungen um 12 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 4.5.4. Im letzten Schritt wäre die vorstehend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe weiter um den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung – welcher zumindest teilweise bereits im Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgeht – weiter zu erhöhen sowie um die Täterkomponenten zu ergänzen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die bis zu diesem Punkt ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe bereits auf 40 Monate beläuft, erweist sich die vorinstanzlich auf 30 Monate festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe als eher mild. Sie kann deshalb – insbesondere angesichts der mit der Vorinstanz straferhöhend zu berücksichtigenden Täterkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO) – auch bei grosszügiger Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots unter keinem Titel reduziert werden. Andererseits ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auch keine höhere Strafe möglich, weshalb es bei der vorinstanzlich festgesetzten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 4.5.5. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe käme grundsätzlich der teilbedingte Vollzug in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Damit der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs erfüllt sein, d.h. die Legalprognose darf nicht negativ ausfallen (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist mehrfach sowie einschlägig vorbestraft und hat sich auch vom Vollzug von teilweise hohen Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Aufgrund der Ungerührtheit des Beschuldigten gegen das hiesige Straf- und Vollzugssystem ist ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen und die Strafe deshalb unbedingt auszusprechen. 4.6. 4.6.1. Für die begangenen Strassenverkehrsdelikte ist ausserdem – trotz Unzweckmässigkeit – in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. oben) eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen. Ausgehend von einem Nettoerwerb des Beschuldigten von Fr. 5'700.00 pro Monat (vgl. die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten - 20 - Lohnabrechnungen) ist der Tagessatz auf Fr. 120.00 festzusetzen, womit sich die Geldstrafe auf gesamthaft Fr. 21'600.00 beläuft (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 7.3.1, wonach das Gericht bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen einen höheren Tagessatz festsetzen darf, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat). 5. Landesverweisung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, von einer Landesverweisung sei abzusehen (vgl. Berufungserklärung S. 2; Plädoyer S. 8 ff.). 5.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeord- net wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederho- lungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung an- gezeigt sein. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 5.3. Der inzwischen 50-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit rund 37 Jahren in der Schweiz. Er hat nach - 21 - seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 zwei Jahre der Primarschule sowie ein Werkjahr absolviert, anschliessend eine Lehre als Bauspengler sowie eine Ausbildung zum Versicherungsvermittler abgeschlossen (UA act. 2.2/4; GA act. 67; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Er ist seit 2001 mit einer Kosovarin verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 22, 19 und elf Jahren (UA act. 2.2/3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Die Familie lebt gemeinsam in R._____. Auch die nächsten Verwandten des Beschuldigten, namentlich seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz, während seitens der Ehefrau noch die Mutter, Schwester und zwei Brüder im Kosovo leben (UA act. 2.2/3/ GA act. 67). Der Beschuldigte spricht und versteht Deutsch. Seinen Aussagen zufolge würde er mit seinen Kindern zu 90 % in Deutsch kommunizieren, mit seiner Ehefrau auch albanisch. Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten sind grundsätzlich positiv zu werten, übertreffen jedoch bei Weitem nicht die Erwartungen an die Sprachkenntnisse nach einem 37-jährigen Aufenthalt in der Schweiz. Abgesehen von seiner Familie ist über die sozialen Kontakte des Beschuldigten und seine Verwurzelung in der Schweiz wenig bekannt. Auf die Frage, was er in seiner Freizeit mache, antwortete er, dass er fast nie Freizeit habe, sondern immer unterwegs sei (GA act. 68). In beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte seit März 2025 bei der H._____ AG angestellt und erwirtschaftet durchschnittlich ein Monatseinkommen von Fr. 5'700.00 netto (vgl. die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen). Während aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 15. Oktober 2024 Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 400'000.00 verzeichnet sind, ist aus dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kontoauszug des Betreibungsregisteramts weitere Schulden in Höhe von rund Fr. 180'000.00 zu sehen, wobei der Beschuldigte im letzten Jahr im Rahmen einer Lohnpfändung rund Fr. 26'000.00 zurückbezahlt hat (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Betreibungsregisterauszug). Dabei handelt es sich zwar um einen beachtlichen Betrag. Nichtsdestotrotz erweist sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach wie vor als desolat. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar in geregelten Verhältnissen lebt, zu seiner Frau und den Kindern eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflegt und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Von einer gefestigten Integration in beruflicher, finanzieller oder sozialer Hinsicht kann aber dennoch keine Rede sein. Trotz abgeschlossener Berufungslehre in der Schweiz sowie guten Deutschkenntnissen ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, sich in beruflicher und finanzieller Hinsicht eine gefestigte Existenz aufzubauen, was teilweise auch mit seiner kriminellen Vergangenheit zusammenhängt (vgl. dazu nachfolgend). Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren ein Unternehmen nach dem anderen übernommen und musste dabei jeweils - 22 - nach kurzer Zeit Konkurs anmelden. Daraus sind jeweils hohe Ausfälle für die Gläubiger und damit die Allgemeinheit entstanden. Der Beschuldigte zeigt sich dennoch unbekümmert und zeigt wenig Einsicht in sein Fehlverhalten. Auf die entsprechenden Verfehlungen angesprochen zeigt er sich mehrheitlich unwissend, er könne sich an die früheren Verurteilungen nicht erinnern, kenne die Regeln nicht, gegen die er verstossen habe und habe auch keine Weiterbildung in Unternehmensführung oder Buchhaltung absolviert (GA act. 65 und 67; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Ob die aktuelle Arbeitstätigkeit des Beschuldigten und die geplante Schuldensanierung von Dauer sein werden, wird sich erst noch weisen müssen. Demgegenüber scheint eine Reintegration im Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Der Beschuldigte hat seine prägenden Kindheitsjahre dort verbracht, spricht die Sprache, hat dort geheiratet und verfügt über einige entfernte Verwandte, die nach wie vor dort leben. Angesichts dieser Umstände ist eine Berufstätigkeit im Kosovo ohne Weiteres möglich sowie zumutbar. Er ist abgesehen von seiner Diabetes gesund, verfügt über eine Schweizer Berufslehre ist im Heimatland im Vergleich zur Schweiz nicht mit einem Schuldenberg belastet, sodass der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz gar leichter fallen dürfte als hierzulande. Der Beschuldigte wurde seit seiner Einreise in die Schweiz in der Jugend mehrfach straffällig. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind seit dem Jahr 2013 dreizehn Urteile gegen den Beschuldigten registriert. Das Spektrum an begangenen Delikten ist dabei sowohl was die Schwere, als auch die Art der Straftaten betrifft, breit gefächert. Es reicht von vergleichsweise geringfügigeren Delikten wie etwa die Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen (wofür der Beschuldigte insgesamt achtmal verurteilt wurde) über Vergehen gegen das Spielbankengesetz, Pornografie bis hin zu schwerwiegenden Verbrechen wie etwa Betrug, Urkundenfälschung oder Misswirtschaft. Wenngleich die überwiegende Mehrheit der Delikte solche betrifft, welche im Vergleich zu Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität geringfügigere Rechtsgüter wie das Vermögen schützen, belegt bereits die hohe Anzahl an wiederkehrenden Verurteilungen wegen immer wieder derselben Delikte, die lange Zeitdauer der Delinquenz sowie die grosse Anzahl Geschädigter eine enorme Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegen das hiesige Straf- und Vollzugssystem. Selbst der Vollzug hoher Bussen und Geldstrafen sowie eine mehrwöchige Untersuchungshaft vermochten den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken. Auch sein Aussageverhalten belegt, dass er keine nachhaltige Einsicht oder Reue in sein Fehlverhalten zeigt (vgl. GA act. 65 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Der Beschuldigte wird vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots zu einer übermässig milden Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. oben). Ohne Geltung des - 23 - Verschlechterungsverbots hätte das Obergericht eine deutlich härtere Strafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verhängt, was eine enorme kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Wie bereits im Zusammenhang mit den Vollzugsmodalitäten der ausgesprochenen Strafen ausgeführt (vgl. oben) bestehen aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten erhebliche Zweifel an seiner Legalprognose (vgl. oben). Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren das vorinstanzlich ausgesprochene Berufsverbot akzeptiert und sich zwischenzeitlich eine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis gesucht hat, ist vor diesem Hintergrund zwar positiv zu werten. Indessen vermögen diese Umstände die erheblichen Bedenken an seinem zukünftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen. Einerseits beschränkt sich die Straffälligkeit des Beschuldigten nicht auf Delikte im Zusammenhang mit der Ausübung einer Organtätigkeit. Andererseits gibt es auch ohne formelle Eintragung als Organ Möglichkeiten, ein Unternehmen faktisch zu übernehmen und zu führen. Und schliesslich lässt sich daraus auch deshalb keine nachhaltige Einsicht ableiten, als dass vor wenigen Monaten ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung sowie Gläubigerschädigung gegen den Beschuldigten eröffnet wurde (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Wenngleich gestützt darauf noch nicht erstellt ist, dass sich der Beschuldigte abermals strafbar gemacht hat, handelt es sich doch um ein weiteres gewichtiges Indiz für die erhebliche Rückfallgefahr und die damit einhergehende hohe Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann somit ebenfalls nicht gesprochen werden und entsprechend hoch ist auch das öffentliche Sicherheitsinteresse zu bewerten. In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK indessen auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen, insbesondere des noch minderjährigen Kindes zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass zwei der Kinder zwar noch im elterlichen Haushalt leben, jedoch bereits erwachsen sowie finanziell unabhängig sind, während seine Frau und die minderjährige Tochter ebenfalls über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügen und die Sprache sprechen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Sodann haben der Beschuldigte und seine Ehefrau im Kosovo geheiratet und verfügt die Ehefrau mit ihren Eltern und Geschwistern über nahe Verwandte, welche bei der Reintegration behilflich sein könnten. Unter diesen Umständen erscheint eine wirtschaftliche und - 24 - soziale Integration der Familie nicht gänzlich ausgeschlossen und unter dem Blickwinkel der jüngsten Rechtsprechung des EGMR auch nicht gemeinhin unzumutbar (vgl. Urteil des EGMR Nr. 18338/19 vom 27. September 2022 i.S. Otite gegen Vereinigtes Königreich § 53). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Ehefrau und die jüngste Tochter – wie der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht – in der Schweiz verbleiben würden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Unbestritten würde dadurch der Kontakt in der bisher gelebten Art und Weise nicht mehr möglich sein. Indessen ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte zunächst eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, eine gewisse Entfremdung deshalb ohnehin unvermeidbar erscheint. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist die Ehefrau nicht auf den Beschuldigten angewiesen, zumal sie selbst einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der Beschuldigte selbst ausgesagt hat, dass sie bereits während seiner beruflichen Selbständigkeit für die Familie aufgekommen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Für die Zeit nach seiner Entlassung kann der Kontakt sodann über moderne Kommunikationsmittel sowie regelmässige Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden. Zusammengefasst hat der Beschuldigte aufgrund des Umstands, dass seine Frau und seine Kinder in der Schweiz leben, ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dieser Umstand stellt vorliegend jedoch das einzige Argument gegen die Anordnung einer Landesverweisung dar, da seine Integration in der Schweiz unterdurchschnittlich ist. Das private Interesse am Verbleib vermag das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung, welche sich durch die Regelmässigkeit seiner Deliktsbegehung und der schlechten Legalprognose begründet, insgesamt nicht überwiegen. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung demnach auch unter Beachtung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismässig und ist anzuordnen. 5.4. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren erscheint angemessen und ist auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diese im Berufungsverfahren nicht beanstandet hat nicht herabzusetzen. 5.5. Ordnet das Gericht eine Landesverweisung an, so hat es bei Drittstaats- angehörigen auch zwingend darüber zu befinden, ob die Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.1). - 25 - Vorliegend wird aufgrund der Qualifikation des Beschuldigten als mehrfach verurteilter unbelehrbarer Wiederholungstäter eine fakultative Lan- desverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Diese ist entsprechend anzuordnen. 5.6. Zusammengefasst ist somit mit der Vorinstanz eine fakultative Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen und diese im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Camil Droll, selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren keine Änderung erfährt und die vorinstanzliche Kostenregelung unbeanstandet geblieben ist, ist darauf nicht zurückzukommen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger, Markus Härdi, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von gesamthaft Fr. 9'471.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 26 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 27 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 und. 3 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV (Rückwärtsfahren auf der Autobahn) sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Nichtbeachten der Sperrfläche) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten; sowie (als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 13. März 2024) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. gesamthaft Fr. 21'600.00, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. April 2020 für 150 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1 hiervor. - 28 - 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 47 Tagen (12. Juni 2021 – 28. Juli 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB ein Tätigkeitsverbot für die Tätigkeit als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder als Gesellschafter für 5 Jahre auferlegt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag des Beschuldigten auf Erteilung einer Weisung zu Kursbesuchen wird abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'572.00 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 2'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'471.05 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 29 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Albert