3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'887.30 werden dem Verurteilten auferlegt. 3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern nicht bereits erfolgt – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Verurteilten, - 13 - Rechtsanwältin G._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'558.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)