4. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Verurteile wird gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.