Bei einigen «Briefen an Klient» (Positionen vom 8. Januar 2025, 3., 19., und 26. März 2025) ist – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – anzunehmen, dass es sich grossmehrheitlich um Weiterleitungen an den Verurteilten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Ebenso handelt es sich bei der mehrfachen Bereinigung der Akten, dem Kopieren von Akten sowie der Retournierung der Akten um Sekretariatsarbeit (Positionen vom 23. Januar 2025, 21. Februar 2025; 25. April 2025; 2. Mai 2025).