in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheint ein Besuch sowie ein Telefonat zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung ausreichend, zumal sich Verteidiger und Verurteilter kannten, nachdem er ihn bereits mehrfach und bis im März 2024 vertreten hat, womit der Aufwand um ermessensweise – da nicht alle Positionen separat ausgewiesen wurden bzw. bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen teilweise berücksichtigt wurden – 8.8 Stunden auf 6.5 Stunden zu kürzen ist.