Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 59.16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 1'092.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, gesamthaft somit Fr. 15'249.90, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im vorliegenden Berufungsverfahren des selbständigen nachträglichen Verfahrens stellenden Frage, ob nach rechtskräftig aufgehobener stationärer Massnahme eine Verwahrung anzuordnen ist, auch unter Berücksichtigung der Einsetzung des amtlichen Verteidigers erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung, in einem offensichtlichen Missverhältnis,