3. 3.1. Die Berufung des Verurteilten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten für das obergerichtliche Berufungsverfahren von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit der Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens von Fr. 2'237.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 GebührD). - 10 - 3.2. Der amtliche Verteidiger des Verurteilten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).