Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt und diese ist anzuordnen. Auch wenn sich die Berufung des Verurteilten als unbegründet erweist, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Behörden bei einer Verwahrung mindestens alle zwei Jahre zu prüfen hat, ob eine ernsthafte Behandlungswilligkeit besteht und die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung vorliegen (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).