Mithin ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten, wie sie zur Anordnung der nunmehr wegen Aussichtslosigkeit aufgehobenen stationären Massnahme geführt haben, begehen wird. Bei den vom Verurteilten verübten Anlassdelikten handelt es sich mitunter um sehr schwerwiegende Straftaten (Mord und Raub, wobei die erneute Begehung eines Raubs wahrscheinlicher erscheine als eines Mords, vgl. oben), die im obersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades anzusiedeln sind. Allen diesen Straftaten liegt ein äusserst rohes, gewalttätiges und sehr gefährliches Handeln zugrunde. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Verwahrung gemäss Art.