Angesichts seiner Delinquenz, der umfangreichen und gescheiterten Therapiebemühungen sowie der anhaltenden schweren Symptomatik der Störung besteht unter Berücksichtigung der gutachterlichen Risikoeinschätzung eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit, die den schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten rechtfertigen. Mithin ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten, wie sie zur Anordnung der nunmehr wegen Aussichtslosigkeit aufgehobenen stationären Massnahme geführt haben, begehen wird.