Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verwahrung zudem als verhältnismässig im engeren Sinn. Dem gewichtigen Interesse des Verurteilten auf persönliche Freiheit steht das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vor weiteren schweren Gewaltdelikten entgegen. Angesichts seiner Delinquenz, der umfangreichen und gescheiterten Therapiebemühungen sowie der anhaltenden schweren Symptomatik der Störung besteht unter Berücksichtigung der gutachterlichen Risikoeinschätzung eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit, die den schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten rechtfertigen.