Zusammenfassend sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich und die Verwahrung erscheint geeignet und erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Verteidigung, das Verfahren solange auszusetzen, bis ein Therapieverlaufsbericht der wöchentlich vollzugsbegleitend stattfindenden Therapie vorliege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), abzuweisen. Die in dieser Form stattfindende Behandlung ist nicht geeignet, das Rückfallrisiko innert fünf Jahren – selbst bei anhaltender Therapiewilligkeit – deutlich zu senken. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verwahrung zudem als verhältnismässig im engeren Sinn.