Dass eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme eine Art «Türöffner» sein könnte, um aus der Therapiemüdigkeit zu gelangen und eine Therapiemotivation zu fördern (UA act. 07 413; GA act. 116), mag aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sein, ändert jedoch nichts daran, dass rechtskräftig die Aussichtslosigkeit der ambulanten und stationären Massnahme festgestellt und auch vorliegend erneut statuiert wurde, dass im Rahmen einer ambulanten Massnahme keine deutliche Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit zu erreichen ist und der Verurteilte zudem die stationäre Massnahme konsequent verweigert. -9-