erachtet die Therapieaufnahme als wahrscheinlich extrinsisch motiviert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die Äusserungen des Verurteilten, wonach er in sich hineingekehrt sei und «es» nun begriffen habe bzw. eingesehen habe, dass er Veränderungsbereitschaft zeigen müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2-4 und 10), erscheinen demgegenüber wenig glaubhaft. Dass eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme eine Art «Türöffner» sein könnte, um aus der Therapiemüdigkeit zu gelangen und eine Therapiemotivation zu fördern (UA act.