Erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung bzw. der ausgesprochenen Verwahrung kümmerte sich der Verurteilte erneut um eine Therapie, was eine rein strategische Aufgleisung der Therapie annehmen lässt. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf seine langanhaltende rund zweijährige Therapieverweigerung – unabhängig von seiner Äusserung, mit der Weigerung einzig die Aufhebung der stationären Massnahme bezweckt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Schreiben des Verurteilten an das Amt für Justizvollzug vom 20. Januar 2024, wonach er sich keiner psychotherapeutischen Behandlung im Strafvollzug unterziehen werde und einzig für den Fall eines Austritts aus