Die vorherrschende extrinsische Motivation ergibt sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verurteilten. Erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung bzw. der ausgesprochenen Verwahrung kümmerte sich der Verurteilte erneut um eine Therapie, was eine rein strategische Aufgleisung der Therapie annehmen lässt.