Im Übrigen – was nicht vorgebracht wurde – auch nicht mit Blick auf das zuvor von Dr. med. D._____ erstellte Gutachten vom 1. Juli 2018, auf dem basierend noch die Verlängerung der ambulanten Massnahme beschlossen wurde. Vielmehr äusserten sich bereits die den Verurteilten ambulant behandelnden Therapeuten kritisch zur Möglichkeit der Reduktion der Rückfallgefahr im ambulanten Rahmen (Therapieverlaufsbericht vom 14. Dezember 2018 von Dr. med. E._____, wonach beim deutlichen Rückfallrisiko des Verurteilten der Zweck der risikoreduzierenden Therapie zu hinterfragen sei. Es stelle sich die Frage nach der Behandlungsindiktion [im Sinne der Deliktprävention]; Therapieverlaufsbericht/