(Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Die vom Verurteilten vorgebrachte Vorbefassung stützt er auf die Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 27. August 2011 zum Gutachten vom 25. März 2011 (Beilage zur persönlichen Eingabe des Verurteilten vom 23. Februar 2025). Bei dieser Stellungnahme, die notabene knapp 10 Jahre vor dem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2021 erstellt wurde, handelt es sich jedoch weder um eine Behandlung noch um eine anderweitige Betreuung des Verurteilten im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB. Vielmehr bewertete Dr. med. D._____ in genannter Stellungnahme einzig die Qualität des Gutachtens vom 25. März