Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 6.1) gerechnet werden, weshalb die Anordnung einer erneuten stationären Massnahme ausgeschlossen ist. Dies umso mehr, als aktenkundig ist, dass es selbst im geschützten Rahmen – vor allem ab dem Jahr 2021 – zu vermehrt unanständigem, bedrohlichem und provozierendem Verhalten kam, das schliesslich diverse Anstalts-, Abteilungs- und Arbeitswechseln zur Konsequenz hatte (Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 22. Februar 2024 [UA act. 05 330 ff.]; Disziplinarverfügung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 20. Januar 2023 [