vgl. GA act. 125 f.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.6.2). Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer erneuten stationären Massnahme nicht mit einer innert 5 Jahren deutlichen Verringerung der Rückfallgefahr (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 6.1) gerechnet werden, weshalb die Anordnung einer erneuten stationären Massnahme ausgeschlossen ist.