Die stationäre Massnahme wurde mit Verfügung vom 12. April 2024 wegen Aussichtslosigkeit und fehlender geeigneter Institutionen rechtskräftig (suspensiv) aufgehoben, nachdem sich der Verurteilte der Durchführung der angeordneten stationären Massnahme verweigert hat und sich keine geeignete Institution mehr finden liess (UA act. 04 192 ff.). Neue Umstände, welche die erneute Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr schliesst der Verurteilte seine Behandlungsbereitschaft für die Durchführung einer neuen stationären Massnahme konsequent aus. Er sei zu müde dafür (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; vgl. GA act.