Demgegenüber ist bei Vorhandensein einer Therapiebereitschaft die Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht auszuschliessen (UA act. 07 418; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), es ist jedoch infolge der eingeschränkten Therapiefähigkeit bedingt durch die persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten des Verurteilten von einer langen Behandlungsdauer auszugehen (UA act. 07 413 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Um etwas erreichen zu können, bedarf es aufgrund der benötigten Expertise und des dort gebotenen Behandlungssettings eines stationären Rahmens (UA act. 07 413; GA act. 112 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14;