Bei fehlender Behandlungsbereitschaft, wie sie der Verurteilte bereits mehrfach gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit keine Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit erreicht werden kann (UA act. 07 413, 07 417 f.; GA act. 115). In einem solchen Fall kann keine Behandelbarkeit mehr angenommen werden (UA act. 07 418). Gegen den Willen des Verurteilten ist eine stationäre Massnahme nicht sinnvoll (UA act. 07 418; GA act. 114 f.). Demgegenüber ist bei Vorhandensein einer Therapiebereitschaft die Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht auszuschliessen (UA act.