07 410). Der Verurteilte hat in einem mehrjährigen Prozess keine überzeugenden Strategien zum Risikomanagement erarbeiten können und kann entsprechend keine auf dem Fallverständnis basierenden Strategien zur Risikominderung anwenden (UA act. 07 416). Er habe zwar schon Fortschritte gemacht und könne Anteile erkennen und darauf eingehen. Die Fortschritte seien jedoch nicht in dem Ausmass, wie man das nach mehreren Jahren erwarten würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Dies erstaunt vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte in den diversen und langjährigen therapeutischen Massnahmen vermehrt Therapien verweigert oder sich nicht ausreichend darauf eingelassen hat, nicht.