Unbestrittenermassen liegen Katalogtaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Der Verurteilte hat unter anderem einen Mord und mehrfache (teilweise versuchte und qualifizierte) Raubüberfälle sowie eine versuchte qualifizierte Brandstiftung begangen. Mit der gutachterlich wiederholt diagnostizierten und vom Verurteilten anerkannten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) mit ausgeprägt psychopathischen Wesenszügen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.80) bestehen zudem schwere psychische Störungen (UA act. 07 414; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), die unbestrittenermassen in direktem Zusammenhang mit den Straftaten stehen (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.8).