2. 2.1. Ist bei Aufhebung einer stationären Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet worden ist, ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 2; BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). 2.2. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.