1. Das Amt für Justizvollzug hat die früher angeordnete stationäre Massnahme mit Verfügung vom 12. April 2024 wegen Aussichtslosigkeit und mangels nicht mehr existierender geeigneter Einrichtungen «suspensiv» aufgehoben. Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist auf die Aufhebung der stationären Massnahme grundsätzlich nicht zurückzukommen.