3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Gutachters Dr. med. C._____ sowie des Verurteilten fand am 16. Juni 2025 statt. Der Verurteilte änderte seine Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass vom Antrag auf Aufschub der Reststrafe abgesehen und die Anordnung einer ambulanten Behandlung zum Hauptantrag werde. Das Obergericht zieht in Erwägung: