2.3. Am 17. Dezember 2024 ordnete das Bezirksgericht Baden gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung des Verurteilten an und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2025 beantragte der Verurteilte die Aufhebung der Verwahrung und der stationären Massnahme sowie den Aufschub der verbleibenden Reststrafe, eventualiter die Anordnung einer ambulanten Behandlung, verbunden mit Bewährungshilfe und Weisungen. 3.2. Der Verurteilte reichte beim Obergericht diverse eigenhändig verfasste Eingaben ein.