2.2. Am 17. April 2024 beantragte das Amt für Justizvollzug, der Verurteilte sei gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verwahren, eventualiter sei gegen ihn erneut eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, und die Staatsanwaltschaft Baden wurde um Vertretung dieser Anträge vor Gericht ersucht. Am 8. Mai 2024 stellte die gemäss § 39 Abs. 2 EG StPO zuständige Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden den entsprechenden Antrag auf Verwahrung, eventualiter auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. -3-