2. 2.1. Das Amt für Justizvollzug hob mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2024 die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit und nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a und c «suspensiv» auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB entschieden wurde.